Warum kinderlose Paare dennoch eine Nachlassplanung benötigen
Wichtige rechtliche Hintergründe
Dieser Artikel befasst sich mit den allgemeinen Grundsätzen des Schweizer Ehe- und Erbrechts. Die Aufteilung eines Nachlasses hängt vom Güterstand, der Familienstruktur, dem jeweiligen Kanton, dem Standort des Vermögens sowie von etwaigen Testamenten, Erbverträgen, Begünstigungsbestimmungen oder Gesellschaftsverträgen ab.
Nach den schweizerischen gesetzlichen Erbfolgeregelungen erhält ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner in der Regel drei Viertel des Nachlasses, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hinterlässt, während das verbleibende Viertel an die elterliche Linie fällt. Eltern und Geschwister haben keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil, was kinderlosen Paaren erheblichen Spielraum lässt, den überlebenden Ehegatten durch ein Testament oder einen Erbvertrag abzusichern. Unverheiratete Lebenspartner haben hingegen keinen automatischen gesetzlichen Erbanspruch.
Die Erbschaftssteuer wird auf kantonaler Ebene geregelt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind in der Regel von der Steuer befreit, während die Behandlung von unverheirateten Lebenspartnern und anderen Begünstigten erheblich variiert. Bei grenzüberschreitenden Nachlässen können zudem ausländische Erb-, Steuer- und Güterrechtsvorschriften zur Anwendung kommen.
Die Nachlassplanung sollte daher mit qualifizierten Schweizer Rechts- und Steuerberatern besprochen werden, bevor eine testamentarische Verfügung unterzeichnet oder geändert wird.
Viele Ehepaare gehen davon aus, dass der überlebende Ehepartner einfach alles erhält. Nach dem Schweizer Erbrecht kann diese Annahme dazu führen, dass ein Ehepartner das Eigentum an einem Eigenheim, einem Anlageportfolio oder einem Familienunternehmen mit den Eltern, Geschwistern oder deren Nachkommen des verstorbenen Partners teilen muss.
Die gesetzliche Regelung ist eindeutig: Stirbt eine verheiratete Person oder ein eingetragener Lebenspartner ohne Nachkommen und ohne Testament oder Erbvertrag, erhält der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses. Das verbleibende Viertel geht an die elterliche Linie des Verstorbenen über. Sind beide Elternteile bereits verstorben, geht ihr Anteil in der Regel an die Geschwister und gegebenenfalls an Nichten und Neffen über.
Bei einem Nachlass von 4 Millionen CHF beträgt die Differenz 1 Million CHF. Noch wichtiger ist jedoch, dass dadurch eine Erbengemeinschaft entstehen kann, deren Mitglieder sich hinsichtlich ihrer Interessen, ihres Liquiditätsbedarfs und ihres Verständnisses der Vermögenswerte erheblich voneinander unterscheiden.
Eine Ferienimmobilie kann für ein Familienmitglied emotional von großer Bedeutung sein, für ein anderes hingegen wirtschaftlich unpraktisch. Ein konzentriertes Wertpapierportfolio kann zeitnahe Entscheidungen erfordern, über die sich die Erben nicht einigen können. Anteile an einem operativen Unternehmen können plötzlich teilweise bei Verwandten liegen, die noch nie in das Geschäft involviert waren. Der überlebende Ehepartner behält zwar einen erheblichen wirtschaftlichen Anteil, hat aber nicht mehr die alleinige Kontrolle über den Nachlass.
Die deutschen Regelungen, die bei kinderlosen Paaren häufig Diskussionen über die Erbfolge auslösen, lassen sich nicht direkt auf die Schweiz übertragen. Das zugrunde liegende Risiko ist jedoch weitgehend dasselbe: Durch die Eheschließung wird der überlebende Partner nicht automatisch zum Alleinerben. Die Schweizer Lösung erfordert Urkunden, die auf das Schweizer Zivilrecht, den Güterstand des Paares und den Standort ihres Vermögens zugeschnitten sind.
Der Nachlass beginnt vor dem Erbrecht
Der Betrag, der in den Nachlass fließt, lässt sich nicht allein anhand des Erbrechts bestimmen. Zunächst wird der Güterstand geregelt.
Die meisten Schweizer Paare Diejenigen, die nichts anderes vereinbart haben, unterliegen der allgemeinen Regelung zur Teilhabe am Errungenschaftsvermögen. Jeder Ehegatte behält sein Eigenvermögen, während das während der Ehe angesammelte Netto-Errungenschaftsvermögen bei Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung nach den geltenden Vorschriften aufgeteilt wird. Erst nach dieser ehelichen Vermögensaufteilung wird der Nachlass des verstorbenen Ehegatten festgestellt.
Diese Unterscheidung gewinnt an Bedeutung, wenn während der Ehe ein beträchtliches Vermögen angehäuft wurde. Ein Anlageportfolio kann zwar auf den Namen einer Person laufen, dennoch aber während der Ehe erworbenes Vermögen enthalten. Ein Unternehmen mag zwar vor der Ehe gegründet worden sein, hat aber während der Ehe erheblich an Wert gewonnen. Immobilien können durch eine Kombination aus Erbschaften, vorehelichem Kapital und während der Ehe erzielten Einkünften finanziert worden sein.
Privatbanken und Vermögensverwalter können aufzeigen, welche Konten von wem geführt werden. Sie legen jedoch nicht zwangsläufig die rechtliche Herkunft der Vermögenswerte fest oder wie Ansprüche aus dem Ehegüterrecht berechnet werden. Paare mit mehreren Vermögensverwaltern, geerbten Vermögenswerten, Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien in verschiedenen Rechtsordnungen benötigen eine konsolidierte Übersicht, die zwischen rechtlichem Eigentum, wirtschaftlichem Risiko und der Herkunft des Kapitals unterscheidet.
Ohne diese Vorarbeit kann selbst ein sorgfältig ausgearbeitetes Testament auf einer unzutreffenden Vorstellung davon beruhen, was letztendlich zum Nachlass gehören wird.
Ein Testament kann den überlebenden Ehepartner absichern
Das Schweizer Recht räumt Einzelpersonen erhebliche Gestaltungsfreiheit ein, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Seit der im Jahr 2023 in Kraft getretenen Reform des Erbrechts haben Eltern keinen Pflichtteil mehr. Für eine kinderlose verheiratete Person ist daher in der Regel der Ehegatte oder eingetragene Partner der einzige geschützte Erbe.
Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Da der gesetzliche Erbteil in dieser Konstellation drei Viertel beträgt, beläuft sich das geschützte Minimum auf drei Achtel des Nachlasses. Die verbleibenden fünf Achtel sind frei verfügbar.
Ein Erblasser kann folglich den gesamten Nachlass dem überlebenden Ehegatten zuweisen, sofern keine Nachkommen vorhanden sind. Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen können durch eine gültige testamentarische Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Dies ist oft die praktischste Lösung, insbesondere wenn der Nachlass den Hauptwohnsitz des Paares oder Vermögenswerte umfasst, die zur Finanzierung des Ruhestands des Hinterbliebenen bestimmt sind. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, Entscheidungen mit Verwandten abzustimmen, und es wird das Risiko verringert, dass der Ehepartner Vermögenswerte verkaufen muss, um die Ansprüche der anderen Erben zu finanzieren.
Die Entscheidung sollte jedoch bewusst getroffen und nicht als automatische Standardregelung betrachtet werden. Manche Paare möchten, dass ein Teil des Nachlasses des zuerst verstorbenen Partners an dessen Familie, eine gemeinnützige Organisation oder eine bestimmte Person übergeht. Andere ziehen es vor, den Ehepartner zu Lebzeiten abzusichern und gleichzeitig das Vermögen für die vom zuerst verstorbenen Partner ausgewählten Begünstigten zu erhalten. Nießbrauch, Vermächtnisse, Ersatzklauseln und Erbverträge können eine größere Präzision bieten als die einfache Ernennung des Ehepartners zum Alleinerben.
Die Schweiz hat keinen gemeinsamen Willen im deutschen Sinne
Paare, die mit der deutschen Nachlassplanung vertraut sind, gehen möglicherweise davon aus, dass sie ein einziges gemeinsames Dokument erstellen müssen, das mit einem Berliner Testament. Das Schweizer Recht kennt keine entsprechende Form des gemeinsamen Testaments.
Jeder Ehepartner kann ein eigenes Testament aufsetzen und dessen Bestimmungen mit dem anderen abstimmen. Solche Testamente sind einseitig und können in der Regel von der Person, die sie verfasst hat, geändert oder widerrufen werden. Diese Flexibilität kann nützlich sein, bietet jedoch möglicherweise nicht die Sicherheit, die sich das Paar erhofft.
Soll die Vereinbarung für beide Parteien bindend sein, ist ein Nachfolgevertrag in der Regel das geeignetere Instrument. Er wird vor einem Amtsträger in Anwesenheit von zwei Zeugen unterzeichnet und kann gegenseitige Ernennungen, den Verzicht auf Pflichtanteile sowie die Stellung der Begünstigten nach dem zweiten Todesfall regeln. Im Gegensatz zu einem Testament kann er in der Regel nicht einseitig geändert werden, es sei denn, die Vereinbarung selbst lässt dies zu oder die Parteien stimmen später zu.
Die Entscheidung zwischen zwei aufeinander abgestimmten Testamenten und einem Erbvertrag hängt zum Teil davon ab, wie viel Freiheit der Längstlebende behalten soll.
Ein Ehepaar mag sich zunächst darauf einigen, dass der nach dem Tod des zweiten Ehepartners verbleibende Nachlass zu gleichen Teilen an ausgewählte Verwandte übergehen soll. Zwanzig Jahre später steht möglicherweise einer dieser Verwandten nicht mehr in Kontakt mit dem überlebenden Ehepartner, während ein anderer die Verantwortung für die Pflege oder die Verwaltung übernommen hat. Eine streng bindende Vereinbarung kann dann zu einem Ergebnis führen, das keiner der beiden Partner unter den späteren Umständen als angemessen angesehen hätte.
Verbindliche Bestimmungen sollten daher wohlüberlegt und selektiv gewählt werden. Sie sind sinnvoll, wenn der zuerst verstorbene Partner die Verwendung von Familienvermögen, Unternehmensanteilen oder geerbtem Vermögen regeln möchte. Sie können sich jedoch als kontraproduktiv erweisen, wenn es dem Paar vorrangig darum geht, dem überlebenden Ehepartner die Freiheit zu lassen, auf sich verändernde Beziehungen, steuerliche Vorschriften und finanzielle Umstände zu reagieren.
Unverheiratete Paare haben es schwerer
Die Unterscheidung zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft spielt im Schweizer Erbrecht nach wie vor eine entscheidende Rolle. Ein unverheirateter Lebenspartner ist kein gesetzlicher Erbe, unabhängig davon, wie lange die Beziehung gedauert hat oder ob das Paar gemeinsam eine Wohnung besitzt.
Ohne Testament oder Erbvertrag erhält der überlebende Partner in seiner Eigenschaft als Partner nichts aus dem Nachlass des Verstorbenen. Der Nachlass geht stattdessen an die Nachkommen, die elterliche Linie, entferntere Verwandte oder letztendlich an den Kanton oder die Gemeinde über.
Die steuerliche Behandlung kann diese Unterschiede noch verstärken. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind in jedem Kanton von der Erbschaftssteuer befreit. Ein unverheirateter Lebenspartner muss unter Umständen mit einer erheblichen kantonalen Erbschaftssteuerbelastung rechnen, abhängig vom letzten Wohnsitz des Verstorbenen, der Dauer und der rechtlichen Anerkennung der Beziehung sowie dem betreffenden Vermögen. Bewegliches Vermögen wird in der Regel nach den Vorschriften des Wohnkantons des Verstorbenen besteuert, während Immobilien am Ort ihrer Belegenheit besteuert werden.
Ein Vermächtnis in Höhe von 1 Million CHF kann daher in Zürich, Zug, Genf oder einem anderen Kanton zu sehr unterschiedlichen Nettoergebnissen führen. Paare sollten nicht davon ausgehen, dass ein Umzug kurz vor der Pensionierung, der Kauf einer Zweitwohnung oder die Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Anlageimmobilie keine Auswirkungen auf die Nachlassplanung hat.
Auch Lebensversicherungen und Vorsorgevereinbarungen müssen gesondert geprüft werden. Die Begünstigtenbestimmungen entsprechen nicht immer dem Testament, und Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge oder der Säule 3a unterliegen eigenen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen. Die Nennung eines Partners in einem einzigen Dokument schützt diese Person nicht zwangsläufig in allen Vermögensbereichen.
Der zweite Tod erfordert eine eigene Entscheidung
Die Ernennung des Ehepartners zum Alleinerben regelt den Fall des ersten Todesfalls. Sie legt jedoch nicht fest, wohin das gesamte Vermögen letztendlich fließen soll.
Für Paare ohne Kinder ist diese Entscheidung häufig komplexer als die ursprüngliche Bestimmung des Hinterbliebenen. Zu den potenziellen Begünstigten können Geschwister, Patenkinder, jüngere Verwandte, langjährige Mitarbeiter, Universitäten, Stiftungen oder gemeinnützige Organisationen gehören. Möglicherweise gibt es auch Vermögenswerte mit einer besonderen Herkunft: eine von einer Seite der Familie geerbte Immobilie, Anteile an einem von einem Elternteil gegründeten Unternehmen oder eine gemeinsam zusammengestellte, aber ungleich finanzierte Kunstsammlung.
Eine Nachlassplanung sollte zwischen dem Begünstigten nach dem ersten Todesfall und denjenigen unterscheiden, die nach dem zweiten Todesfall erben. Außerdem sollte dabei berücksichtigt werden, ob der Hinterbliebene die endgültigen Begünstigten ändern, das Kapital frei verwenden, umfangreiche Schenkungen vornehmen oder wieder heiraten kann.
Eine Wiederverheiratung kann sowohl die gesetzliche Erbfolge als auch die Berechnung der Pflichtteile beeinflussen. Ein Plan, der für ein Ehepaar ohne Nachkommen geeignet war, kann zu einem anderen Ergebnis führen, sobald der überlebende Ehepartner wieder heiratet oder Kinder bekommt. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die ursprünglichen Dokumente ohne Überprüfung für jede spätere Familienkonstellation geeignet sind.
Komplexe Vermögenswerte erfordern mehr als nur ein handschriftliches Dokument
Ein eigenhändiges Testament ist in der Schweiz rechtsgültig, wenn es vollständig vom Erblasser verfasst, datiert und unterzeichnet ist. Dies macht die Nachlassplanung leicht zugänglich, doch sollte die Einfachheit der Form nicht mit der Einfachheit der Wirkung verwechselt werden.
Ein Satz wie “Mein Ehepartner erbt alles” mag in einem unkomplizierten Familiennachlass das zentrale Ziel erfüllen. Er sagt jedoch wenig über Ersatzerbberechtigte, den gleichzeitigen Tod, vorverstorbene Begünstigte, ausländisches Vermögen, Unternehmensanteile, Darlehen an Verwandte, digitale Vermögenswerte oder die Bestellung eines Nachlassverwalters aus.
Bei international strukturierten Nachlässen steigt das Risiko. Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, „professio juris“, ausländische Immobilien und widersprüchliche Vorstellungen vom ehelichen Güterstand können Einfluss darauf haben, welches Recht zur Anwendung kommt und wo Verfahren stattfinden. Ein in der Schweiz ansässiger Bürger mit britischer Staatsangehörigkeit, einem Haus im Tessin, einer Wohnung in London und in Zürich und Singapur geführten Portfolios verfügt nicht allein deshalb über vier getrennte Nachlassplanungen, weil die Vermögenswerte auf vier Kontoauszügen erscheinen. Die Dokumente und die Vermögensstruktur müssen aufeinander abgestimmt sein.
Ein Nachlassverwalter kann für Kontinuität sorgen, wenn der Nachlass laufende Unternehmen, mehrere Banken, illiquide Anlagen oder Begünstigte in verschiedenen Ländern umfasst. Das Mandat sollte im Hinblick auf seine voraussichtliche Komplexität und die damit verbundenen Kosten geprüft werden. Bei einem einfachen Nachlass kann die Bestellung eines professionellen Nachlassverwalters unnötige Kosten verursachen. Bei einer fragmentierten, grenzüberschreitenden Struktur kann das Fehlen eines Testamentsvollstreckers dazu führen, dass die Erben genau in dem Moment, in dem Entscheidungen am schwierigsten sind, selbst die Koordination von Banken, Wertermittlungen, Steuererklärungen und Rechtsberatern übernehmen müssen.
Die Nachlassplanung ist eine Frage der Eigentumsverhältnisse
Die besten Nachlassplanungen beginnen mit einer genauen Bestandsaufnahme des Vermögens und nicht mit einem Testament aus der Vorlagenkiste.
Das Ehepaar sollte wissen, welche Vermögenswerte jedem Partner rechtlich gehören, welche zum ehelichen Vermögen zählen, wo sie verwahrt werden, welche Begünstigungsklauseln bereits bestehen und welche Vermögenswerte nicht allein durch ein Testament übertragen werden können. Es sollte sich darüber im Klaren sein, welche liquiden Mittel zur Verfügung stehen, um Steuern, Vermächtnisse und Immobilienkosten zu decken, ohne einen Verkauf erzwingen zu müssen. Neben den persönlichen testamentarischen Unterlagen sollten auch Unternehmensdokumente, Gesellschaftervereinbarungen und Stiftungssatzungen überprüft werden.
Der Plan muss dann mehrere konkrete Fragen klären. Wer verwaltet das Vermögen unmittelbar nach dem ersten Todesfall? Wer kommt nach dem zweiten Todesfall in den Genuss der Vermögenswerte? Wie viel Entscheidungsfreiheit sollte der Hinterbliebene behalten? Welche Familienvermögenswerte sollten innerhalb eines Zweigs der Familie verbleiben? Was geschieht, wenn beide Partner bei einem gemeinsamen Ereignis sterben? Wer handelt, wenn sich die Begünstigten nicht einigen können oder eine sofortige Entscheidung über einen Vermögenswert erforderlich ist?
Für kinderlose Paare ist Schweigen selten neutral. Es überlässt die Entscheidungen den gesetzlichen Vorschriften, die für eine breite Bevölkerungsgruppe und nicht für die Zusammensetzung eines bestimmten Nachlasses konzipiert wurden. Ein Testament, ein Erbvertrag und ein einheitliches Eigentumsregister ersetzen diese Standardregelung durch eine Regelung, für die sich das Paar tatsächlich entschieden hat.

